- Wir zeigen Ihnen, wie's geht! -
Wir bieten Ihnen Brandschutzunterweisungen mit eigenem Brandschutzsimulator auf Ihrem Firmengelände an. Die Unterweisung beinhaltet einen theoretischen Teil und anschließend eine praktische Unterweisung am Brandsimulator. Hierbei wird jeder Teilnehmer in Aktion gefordert und muss einen Brand eigenständig mittels eines Feuerlöschers löschen.
Abschließend erhält jeder Teilnehmer eine Urkunde und der Betreiber eine Bestätigung der Unterweisung mit einer Teilnehmerliste.
Unsere Brandschutzunterweisungen beinhalten:
Der Brandschutzsimulator kann folgende Situationen nachstellen:
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann zögern Sie nicht lange und rufen Sie uns an! Dank unserer Brandschutzunterwisung können Sie und Ihre Mitarbeiter im Ernstfall zielgerichtet handeln.
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Rechtliches:
Nach der aktuellen ArbeitsStättenRichtlinie 2.2 Abschnitt 6.1 und 6.2
„Verhalten im Brandfall“
Als Unternehmer sind Sie seit November 2012 laut der ArbeitsStättenRichtlinie 2.2 Absatz 6.1 und 6.2 dazu verpflichtet, Ihre Mitarbeiter jährlich für das „Richtige Verhalten im Brandfall“ unterweisen zu lassen.
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Auszug aus der aktuellen ASR 2.2:
6 Betrieb
6.1 Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden
Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der
Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in
angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und
Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Gebäuderäumung, siehe auch
ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“) einschließen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
- Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA – www.baua.de -
6.2 Brandschutzhelfer
(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch
Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
(2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der
Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der
Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
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